Vor der Wanderung

Vor der Wanderung Faulbrutfreiheit beim Veterinäramt am Zielort erfragen, Wanderung ankündigen und Zeugnisverbleib absprechen.

Das Einwandern mit Bienen in ein bestehendes Seuchensperrgebiet ist nach der BSVO verboten. Aus diesem Grund ist es ratsam, die aktuelle Seuchensituation beim Veterinäramt am Zielort abzuklären.

Im Tierseucheninformationssystem (TSIS) > Amerikanische Faulbrut können Sie sich vorab informieren. 

 

Vor der Wanderung ist beim zuständigen Bienensachverständigen (Kontakte auf den Internetseiten der örtlichen Vereine oder über das Veterinäramt erfragen) die Aufwanderung anzukündigen. Dabei ist zu erfragen, ob es genügt, das Gesundheitszeugnis am Wanderstand anzbringen (übliche Verfahrensweise), oder ob auf eine Vorlagepflicht beim Veterinäramt oder an anderer Stelle (z.B. dem örtlichen, amtlich bestellten Bienensachverständigen) bestanden wird.

Ein quittiertes Gesundheitszeugnis kann auch ein Nachweis der Völkerzahl im Schadensfall sein (Diebstahl, Frevel usw.).

 

Im Falle Langenalb schickt man das Original dem dort zuständigen Bienensachverständigen per Post zu. 

Für Langenalb ist Jörg Fischle, Karlsbader Str. 67, 75196 Remchingen-Nöttingen, Tel.: 07232-71158 zuständig.

 

Eine Kopie des Zeugnisses ist an einem Bienenkasten sichtbar und regensicher anzubringen.

 

Was muss bei einer Wanderung beachtet werden?

Nach der bundesweit geltenden Bienenseuchenverordnung (BSVO) wird für Bienen, die an einen anderen Ort verbracht werden, laut § 5 (1) eine Gesundheitsbescheinigung verlangt.

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Standort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt.

Name und Anschrift des Imkers sowie die Gesundheitsbescheinigung in Original oder als Kopie (nach Vorgaben des zuständigen Veterinäramtes) sind am Wanderstand anzubringen.

 

Die Gesundheitsbescheinigungspflicht gilt für jede Ortsveränderung, wie z.B. Wanderungen, Bienenverkauf, Belegstellenbeschickung, Bienenmärkte usw.

 

Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.

 

Für Wanderungen in andere Bundesländer muss die Gesundheitsbescheinigung des amtlich bestellten Bienensachverständigen durch das Veterinäramt mit Unterschrift und Amtsstempel bestätigt werden.

 

Informationen zu den Bienensachverständigen des Bezirksimkervereins Wiesloch sind auf dieser Seite zu finden.

 

Nach Trachtende

Nach Trachtende unverzüglich abwandern!

Ist eine angewanderte Tracht beendet, sollten die Völker aus seuchenhygienischen Gründen umgehend in eine bessere Trachtlage bzw. an den Überwinterungsstandort transportiert werden.

 

Auch das Zurücklassen bzw. das Abkehren der Bienen am Wanderplatz ist zu unterlassen!


Das mindert die Übertragung von Krankheitserregern und Parasiten (z.B. Varroamilben) durch Räuberei, besonders bei Trachtlosigkeit und erhält den Imkerfrieden (mit den Imkern vor Ort).